Mietrecht – hier Thema des Monats – Schnee- und Eisbeseitigung

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In der winterlichen Jahreszeit ist es wichtig zu wissen, wer zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet ist.

Grundsätzlich hat jeder Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht.

Die Gehwege und den Hof sowie Treppen innerhalb des Hausgrundstücks sowie die Parkplatzflächen sind von Schnee und Eis zu beseitigen. Dazu gehört auch die Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte.

Der Umfang der Wegereinigungspflicht richtet sich im Zweifel nach den Vorgaben der jeweiligen Gemeindesatzungen.

Es genügt, wenn auf dem Bürgersteig ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen sowie die Zugänge zum Grundstück gestreut und von Schnee gesäubert werden.

In der Regel genügt hierbei eine Spur von ca. 1,20 m Breite.

Darüber hinausgehende Räumarbeiten können nur bei besonders stark frequentierten Fußwegen in Betracht kommen.

Die Schnee- und Eisbeseitigung sollte mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs, also in der Regel von 07:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends nachgekommen werden. In der Nacht muss nicht geräumt werden, wenn es schneit.

Bei Dauerschneefall müssen die Arbeiten regelmäßig wiederholt werden.

Bei Eisglätte beginnen die Streupflichten nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs.

Wurde abends gestreut braucht der Streupflichtige in der Regel am nächsten Morgen erst zur üblichen Zeit zu prüfen, ob sich über Nacht neues Eis gebildet hat.

Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen muss notfalls mehrmals gestreut werden.

Die Streu- und Räumpflicht kann auf Mieter, aber auch auf einen Hauswart übertragen werden.

Hier muss der Vermieter sorgfältig darauf achten, dass die Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.

Ist die Schnee- und Streupflicht auf den Mieter übertragen worden und ist jener in Folge von Krankheit oder Urlaubsabwesenheit verhindert, so muss der Mieter für eine Vertretung sorgen.

Kann der Mieter in Folge von Krankheit oder hohem Alter die vertraglich übernommenen Verpflichtungen von Schnee- und Räumdienst nicht mehr erfüllen, so muss er dies dem Vermieter anzeigen.

Deshalb darauf achten was mietvertraglich zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde!

Stürzen Passanten auf vereisten Wegen drohen erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

 

Bis dahin grüßt Sie

Rechtsanwältin Evelyn Wettstein