Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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Für Aufsehen hat unlängst ein Urteil des LG Stuttgart vom 17.02.2012 gesorgt, mit welchem die Unwirksamkeit des Risikoausschlusses von Schäden aufgrund eines Betriebsvorgangs in der KFZ-Kaskoversicherung festgestellt wurde.
Für einen kaskoversicherten Schaden ist grundsätzlich ein Unfall erforderlich, was bedeutet, dass die Ursache eines versicherten Schadens von außen her gekommen sein muss und nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruhen dürfe.
Beispielhaft bedeutet dies, dass ein Schaden dann nicht versichert ist, wenn sich Fahrzeugteile lösen, die einen Schaden herbeiführen.
Das LG Stuttgart hat nunmehr ausgeführt, dass die entsprechende Risikoausschlussklausel in den Kraftfahrbedingungen 2008 unwirksam ist, da diese entweder intransparent ist oder aufgrund einer möglichen weiten Auslegung den Versicherungsschutz gänzlich entwertet.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Bestand hat.
Ist dies der Fall, so wären grundsätzlich auch alle Betriebsvorgänge ein kaskoversicherter Schaden.
(LG Stuttgart, Az. 22 O 503/11)
Der Verfasser Rechtsanwalt Klohe ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat den Fachanwaltslehrgang für Versicherungsrecht erfolgreich absolviert. Er berät Sie u. a. auf allen Gebieten des Verkehrs- und Versicherungsrechts.