Überprüfungsberechnungen der Zusatzversorgungskassen - Fristablauf droht.

Unsere Rechtsanwaltssozietät hat  zwischenzeitlich für eine Vielzahl von Versicherten gegen die von den Zusatzversorgungskassen generierten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift eine förmliche Beanstandung ausgebracht.

Wir weisen aber nochmals darauf hin, dass die Zusatzversorgungskassen weitgehend für die Ausbringung von Einwendungen gegen die Überprüfungsberechnungen eine Beanstandungsfrist als Ausschlussfrist in ihren Satzungen ausgebracht haben (vgl. z.B. für die VBL: § 78 Abs. 3 VBLS).

Nach Ablauf der Ausschlussfrist können Einwendungen gegen die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr berücksichtigt werden. Es droht dann ein voller Rechtsverlust.

Wir bieten deshalb nochmals unsere Dienste zur Wahrung Ihrer Rechte an, sofern eine Beanstandung noch nicht ausgebracht wurde.

Den Weg hierzu können Sie unverändert unter

http://www.startgutschrift.de/ueberpruefungsberechnung2012/wahren-sie-ihre-rechte

aufrufen.

Sofern Sie bereits Betriebsrente beziehen, weisen wir ergänzend darauf hin, dass die Betriebsrentenbescheide weitgehend ebenfalls eine Überprüfungsberechnung mit beinhalten, die teilweise mit bis zu einem Monat verkürzten Ausschlussfristen versehen sind.

Es sollte deshalb Sorge dafür getragen werden, dass auch gegen die Betriebsrentenbescheide, die auf der fehlerhaften Startgutschrift basieren, fristgerecht eine Beanstandung ausgebracht wird.

Klagen gegen die Überprüfungsberechnungen sind bereits eingereicht. Mit gerichtlichen Verhandlungsterminen ist im Mai zu rechnen.

Die Ausführung einer Beanstandung bleibt  indessen erste Voraussetzung zur Wahrung Ihrer Rechte.

Wir weisen auch nochmals darauf hin, dass gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien selbst Auswirkung zeitigt, so dass eine eigene Rechtswahrung geboten ist.  

Mit freundlichen Grüßen

Valentin Heckert

 

Rechtsanwälte Valentin  Heckert,  Harriet Schäfer-Heckert,
Evelyn Wettstein,  Wolfgang Andreas Klohe (Fachanwalt für Verkehrsrecht),
Joachim Städter (Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Lehrbeauftragter)

durch: Rechtsanwalt Valentin Heckert

Kanzlei Rechtsanwälte Heckert  & Kollegen
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