Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Eine der häufigsten Fragen bei einem Erbfall ist die Frage des Erben, ob die Beantragung eines Erbscheins zu empfehlen ist. Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, sondern ist sachgerecht nur nach den Gegebenheiten des einzelnen Erbfalls zu beurteilen.
Für die Beantragung eines Erbscheins spricht:
Gegen die Beantragung eines Erbscheins spricht:
Im Ergebnis wird man somit nur nach einer sorgfältigen Einzelfallprüfung sachgerecht entscheiden können, ob ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu empfehlen ist.
Der Erbscheinantrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts als Nachlassgericht erklärt oder mit einem Schreiben beantragt werden.
Nach dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG).
Abweichend davon sind in Baden-Württemberg gemäß § 38 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig.
Ist ein Deutscher im Ausland gestorben, und hatte zudem keinen Wohnsitz im Inland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (10823 Berlin, Grunewaldstraße 66-67) grundsätzlich zuständig.