Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen setzt nicht voraus, dass diese nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren.
Eine der häufigsten Fragen bei einem Erbfall ist die Frage des Erben, ob die Beantragung eines Erbscheins zu empfehlen ist. Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, sondern ist sachgerecht nur nach den Gegebenheiten des einzelnen Erbfalls zu beurteilen.
Für die Beantragung eines Erbscheins spricht:
Wir dürfen darüber berichten, dass zum 01. Januar 2012 ist die Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung-ZTRV), BGB!. 2011 I, 1386 ff., in Kraft getreten. Das Register wird von der Bundesnotarkammer geführt und enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vor einem Notar errichtet wurden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen.