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Das Landgericht Dortmund hat eine kirchliche Zusatzversorgungskasse verurteilt, in den Jahren 2009 bis 2011 von einem beteiligten Arbeitgeber bereits erhaltene Sanierungsgelder in Höhe von über € 900.000,00 zurückzuzahlen.
Weiterhin hat es festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse für das Abrechnungsjahr 2011 und 2012 weiter in Rechnung gestellte Sanierungsgeld in Höhe von über € 685.000,00 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der kirchlichen Zusatzversorgungskasse auferlegt.
Das Landgericht Dortmund hat ausgeführt, dass sowohl die fragliche Regelung der Zusatzversorgungskasse auf Zahlung von Sanierungsgeld, wie auch die durch den Verwaltungsrat der kirchlichen Zusatzversorgungskasse in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten Leistungsbestimmungen aus mehreren Rechtsgründen unwirksam sind.
Die Satzungsregelung zum Sanierungsgeld sei bereits intransparent. Rechnungs-methode und die Rechnungsgrundlage, wie z.B. die zugrunde gelegten Sterbetafeln und/oder der Rechnungszins, seien aus der Satzung nicht ersichtlich.
Die Leistungsbestimmungen durch den Verwaltungsrat seien unbillig, weil sachfremde Gesichtspunkte eingeflossen sind, die bei der Berechnung des Sanierungsgeldes keine Rolle hätten spielen dürfen.
Das Sanierungsgeld diene allein zur Deckung des Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystems zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfes, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht und nicht zur Deckung des Infolge des Wechsels vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsverfahren (Wechsel im Finanzierungssystem) entstehenden Finanzbedarfes.
Diese Vorgaben seien nicht beachtet.
Das Landgericht Dortmund folgt in seiner Entscheidung damit den einschlägigen Entscheidungen des Landgerichts Essen sowie insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, wobei u. a. die Entscheidung des OLG Hamm vom Frühjahr 2010 vom Versicherungssenat des Bundesgerichtshofs im Jahre 2012 ausdrücklich bestätigt wurde. Die Entscheidungen liegen uns vor.
Wir sehen die in der Entscheidung des Landgerichts Dortmund erneut erkannten rechtlichen Gesichtspunkte nicht lediglich für die Sanierungsgeldregelungen der kirchlichen Zusatzversorgungskasse für relevant, sondern analog ebenso für entsprechende Sanierungsgeldregelungen anderer Zusatzversorgungskassen, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe (VBL)
Bekanntlich zahlt die VBL unter dem Druck der anhängigen Verfahren zwischen-zeitlich Sanierungsgelder, die sie ab 2013 erhalten hat, freiwillig an die an ihr beteiligten Arbeitgeber zurück.
Es bestehen indessen dringliche Anhaltspunkte, dass die Sanierungsgeld-forderungen der VBL und anderer Zusatzversorgungskassen bereits im zweiten Deckungsabschnitt (2008 bis 2012) aus sachlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr begründet waren.
Karlsruhe, den 25.11.2015
Valentin Heckert
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak
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