Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Wir haben bereits darüber informiert, dass zur Rechtsmäßigkeit von Sanierungsgeldzahlungen an die VBL im zweiten Deckungsabschnitt (2008-2012) rechtliche Zweifel bestehen (zuletzt in unserem Beitrag vom 20.11.2015 http://www.gegenwertberechnung.de/node/68).
Hinsichtlich etwaige Forderungen auf Rückzahlung von Sanierungsgeldzahlungen, die in den Jahren 2011 und 2012 erfolgt sind, droht zum Jahresende Verjährungseintritt.
Der Bundesgerichtshof hat die KZVK (katholische Zusatzversorgungskasse Köln) durch rechtskräftiges Revisionsurteil zur Rückerstattung von Sanierungsgeld, welches die KZVK im Jahre 2008 von einer beteiligten Klinik erhalten hat, verurteilt.
Das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Köln hob der BGH auf.
Das Landgericht Dortmund hat eine kirchliche Zusatzversorgungskasse verurteilt, in den Jahren 2009 bis 2011 von einem beteiligten Arbeitgeber bereits erhaltene Sanierungsgelder in Höhe von über € 900.000,00 zurückzuzahlen.
Weiterhin hat es festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse für das Abrechnungsjahr 2011 und 2012 weiter in Rechnung gestellte Sanierungsgeld in Höhe von über € 685.000,00 zu zahlen.