Falsches Datum im Bußgeldbescheid bringt Freispruch

Tauchen Fehler insbesondere im Hinblick auf eine verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit im Bußgeldbescheid auf, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Tatvorwurf ausreichend bestimmt ist.

Ist dies nicht der Fall, dürfte der bußgeldrechtliche Tatvorwurf in den meisten Fällen in die Verjährung zu bringen sein.

Die Rechtsprechung setzt hier voraus, dass für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausgeschlossen sein muss.

Aus dem Bußgeldbescheid muss ersichtlich sein, welcher konkrete Lebensvorgang dem Betroffenen jeweils zum Vorwurf gemacht wird.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg vom 04.08.2010 soll dies dann nicht der Fall sein, wenn der Tatvorwurf im Bußgeldbescheid ein falsches Datum trägt. Der Betroffene wurde daher im Ergebnis wegen des falschen Datums freigesprochen.

Dies war bislang von der Rechtsprechung überwiegend als ausreichend angesehen worden.

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung des Amtsgerichts Dillenburg Bestand haben wird.

  

durch Rechtsanwalt Wolfgang Klohe

Fachanwalt für Verkehrsrecht