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Eine bemerkenswerte Entscheidung, die indessen die bisherige Rechtsprechung fortführt, hat das Verwaltungsgericht Augsburg am 09.09.2019 getroffen.
Auch wer lediglich mit einem Fahrrad im Straßenverkehr mit einem Promillegehalt von 1,6 oder mehr fährt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (im Volksmund sogenannter "Idiotentest") beizubringen.
Bereits seit längerem beschäftigen sich die Gerichte mit der Verwertbarkeit sogenannter Dashcam-Aufnahmen in einem Zivil- oder Strafprozess.
Das Landgericht München hat nunmehr eine aktuelle Entscheidung zu diesem Thema erlassen.
Der Versicherer des Schädigers kann den Geschädigten nicht generell auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen.
So urteilte das Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.11.2016 - 420 C 7631/16. Bisher kennt man den Einwand „Bus und Bahn benutzen“ nur von den Fällen, in denen der Geschädigte mit dem Mietwagen nur wenige Kilometer gefahren ist. Und da kann es – je nach Fallgestaltung – im Einzelfall richtig sein.
Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, vollzieht er dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung und kollidiert letztendlich auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (Motorrad), lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen. Daraus kann sich eine Haftung von 75 Prozent für das Unfallgeschehen rechtfertigen.
Die Kfz-Versicherer haben neue Regeln bei Massenunfällen vereinbart: Wenn in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mindestens 40 Fahrzeuge (und in nicht näher beschriebenen Ausnahmefällen 20 Fahrzeuge) in einen Unfall verwickelt sind, und der Verursacher nicht festgestellt werden kann, wendet sich jeder Betroffene an seinen eigenen Haftpflichtversicherer. Der reguliert dann den kompletten Schaden zu 100 Prozent, ohne dass der Schadenfreiheitsrabatt angetastet wird.
Erfolgt eine Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen und ohne richterliche Genehmigung, kann sie im Prozess gleichwohl verwendet werden.
So urteilte das Amtsgericht München in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (Urteil vom 14.4.2015, 953 OWi 434 Js 211506/14).
Betroffen war ein 24-jähriger Autofahrer, der bei einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Weil er am Tag zuvor etliche Joints geraucht hatte, hatte er zitternde und schwitzende Hände sowie gerötete und glasige Augen.