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Der Bundesgerichtshof hat die KZVK (katholische Zusatzversorgungskasse Köln) durch rechtskräftiges Revisionsurteil zur Rückerstattung von Sanierungsgeld, welches die KZVK im Jahre 2008 von einer beteiligten Klinik erhalten hat, verurteilt.
Das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Köln hob der BGH auf.
Der BGH erkannte den zugrundeliegenden Sanierungsgeldbeschluss des Verwaltungsrates aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft. U.a. habe der Aktuar bei der Ermittlung des Finanzbedarfs unzulässig falsche Sterbetafeln zugrunde gelegt. Auch die Vorgaben nach § 17 Abs. 1 ATVK seien nicht gehörig berücksichtigt worden.
Durch einen späteren Ersatzbeschluss des Verwaltungsrats sei der rechtsfehlerhafte ursprüngliche Sanierungsgeldbeschluss nicht geheilt worden.
Im Hinblick auf die bereits erkannten Rechtsmängel könne dahingestellt bleiben, ob sich eine Rechtswidrigkeit des Sanierungsgeldbeschlusses des Verwaltungsrates auch aus weiteren Gründen – etwa aus der zu hinterfragenden Herkunft des Finanzbedarfs – ergeben könne.
Die Ausführungen des Bundesgerichthofs beschränken sich in ihrer rechtlichen Bedeutung keineswegs auf die Satzungsbestimmungen der kirchlichen Zusatzversorgungskasse.
Die vom Bundesgerichtshof in seiner neuerlichen Entscheidung entwickelten Rechtskriterien sind vielmehr über den entschiedenen Einzelfall hinaus von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung für die rechtliche Beurteilung von Sanierungsgeldforderungen der Zusatzversorgungskassen allgemein.
Im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind etwa auch die Sanierungsgeld-forderungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, Karlsruhe) im zweiten Deckungsabschnitt (2008 bis 2012) noch kritischer zu beleuchten.
Wir empfehlen nochmals zur Rückforderung der erbrachten Sanierungsgeldbeträge verjährungshemmende Schritte rechtzeitig einzuleiten.
Karlsruhe, den 09.12.2015
Valentin Heckert
Rechtsanwalt
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