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76133 Karlsruhe
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Wir haben bereits darüber informiert, dass zur Rechtsmäßigkeit von Sanierungsgeldzahlungen an die VBL im zweiten Deckungsabschnitt (2008-2012) rechtliche Zweifel bestehen (zuletzt in unserem Beitrag vom 20.11.2015 http://www.gegenwertberechnung.de/node/68).
Hinsichtlich etwaige Forderungen auf Rückzahlung von Sanierungsgeldzahlungen, die in den Jahren 2011 und 2012 erfolgt sind, droht zum Jahresende Verjährungseintritt.
Unsere Rechtsanwaltssozietät hat zwischenzeitlich für von uns vertretene Mandanten erreicht, dass die VBL gegenüber etwaigen Ansprüchen der beteiligten Arbeitgeber auf Rückzahlung von in den Jahren 2011 und 2012 gezahlten Sanierungsgeldes vorerst bis zum 31.12.2016 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Dies unter dem üblichen Vorbehalt, dass eine Verjährung nicht bereits eingetreten sein sollte.
Wir empfehlen ihrem Haus, in entsprechender Weise über uns oder direkt gegenüber der VBL rechtzeitig vor Jahresende vorstellig zu werden, damit die Möglichkeit erhalten bleibt, im genannten Zeitraum erbrachte Sanierungsgeldzahlungen unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung zurück zu fordern.
Karlsruhe, den 15.12.2015
Valentin Heckert
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak
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