Mietwagen: Geschädigter kann nicht generell auf den öffentlichen Personennahverkehr verwiesen werden

Der Versicherer des Schädigers kann den Geschädigten nicht generell auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen.

So urteilte das Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.11.2016 - 420 C 7631/16. Bisher kennt man den Einwand „Bus und Bahn benutzen“ nur von den Fällen, in denen der Geschädigte mit dem Mietwagen nur wenige Kilometer gefahren ist. Und da kann es – je nach Fallgestaltung – im Einzelfall richtig sein.

Hier aber lag ein Fall vor, in dem der Mietwagen ganz normal genutzt wurde. Der Versicherer trug vor, der Geschädigte lebe ja in Düsseldorf. Dort sei das Netz des ÖPNV so gut ausgebaut, dass man als Geschädigter nicht auf einen Mietwagen angewiesen sei.

Das AG Hannover ist der Ansicht, dass der Geschädigte im Grundsatz Anspruch auf einen Mietwagen hat. Argument ist, der ÖPNV biete nicht die gleiche Mobilität und Qualität wie ein Fahrzeug. In dieser generalisierten Form ähnele die Behauptung des Versicherers der Argumentation, bei einer Reparaturdauer von nur einem Tag könne man diesen einen Tag auch ohne Fahrzeug auskommen. Das sei so pauschal behauptet auch falsch.

 

Rechtsanwalt Wolfgang Klohe
Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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