Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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76133 Karlsruhe
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Für Aufsehen erregt haben jüngste Amtsgerichtsentscheidungen des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14.03.2012 sowie des Amtsgerichts Landstuhl vom 03.05.2012.
Hintergrund ist, dass die Herstellerfirma des Geräts ESO 3.0 eine Mitteilung der genauen Funktionsweise des ESO 3.0 Geräts verweigert. Genaue Angaben darüber, wie die Messung erfolgt, werden nicht herausgegeben.
Die Amtsgerichte haben hier nunmehr übereinstimmend ausgeführt, dass eine Verwertung der Messergebnisse dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 GG widerspreche.
Da der Sachverständige mitgeteilt habe, dass lediglich eine reine Plausibilitätskontrolle aufgrund dieser fehlenden Angaben möglich sei, könne das Gericht seine ureigene Pflicht zur Beweiswürdigung weder abstrakt noch konkret wahrnehmen.
Ein etwaiger Schutz des Urheberrechts des Herstellers habe jedoch hinter dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, der schließlich Verfassungsrang hat, zurückzutreten.
Das Amtsgericht Kaiserslautern hat hierauf den Betroffenen freigesprochen, ebenso das Amtsgericht Landstuhl.
Neben weiteren Aspekten im Hinblick auf eine Überprüfung der Richtigkeit der Messung mit dem Einseitensensormessgerät ESO 3.0 wird dieser Aspekt zukünftig ebenso im Hinblick auf die Verteidigung des Betroffenen von den Amtsgerichten heranzuziehen sein.
Die Entscheidungen dürften ebenso Auswirkungen im Hinblick auf das Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScan Speed der Firma Vitronic haben.
Hier weigert sich der Hersteller ebenso, die genaue konstruktions- und funktionsweise des Messgerätes offenzulegen.
Rechtsanwalt Wolfgang Klohe
Fachanwalt für Verkehrsrecht