Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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Wie das Oberlandesgericht Hamm wiederum festgestellt hat, kann jegliche Benutzung des Handys im Auto, bei dem das Handy in die Hand genommen wird, den Autofahrer teuer zu stehen kommen.
In der Entscheidung vom Februar 2013 hat das OLG Hamm festgestellt, dass auch das Halten eines Handys in der Hand, um dieses als Navigationshilfe zu benutzen, unter eine verbotene Benutzung des Handys fällt. Das Verbot der Handybenutzung nach § 23 Abs. 1 a StVO soll gewährleisten, dass der Fahrer beide Hände frei hat, um den Anforderungen im Straßenverkehr während der Fahrt gerecht zu werden.
Die bisherige strenge Linie der Gerichte wird hierdurch bestätigt. Nicht nur das Telefonieren und Simsen, sondern jede bestimmungsgemäße Benutzung des Handys im Pkw während der Fahrt, bei welcher das Handy mit der Hand gehalten wird, ist untersagt.
So ist auch die Aufnahme des Handys, um von dort z.B. die Uhrzeit ablesen zu können, eine verbotene Benutzung.
Es muss grundsätzlich vermieden werden, während der Fahrt das Handy irgendwie in der Hand zu halten, um insoweit der bußgeldrechtlichen Ahndung mit € 40,00 und einem Eintrag ins Verkehrszentralregister von einem Punkt zu entgehen.
Rechtsanwalt Wolfgang Klohe
Fachanwalt für Verkehrsrecht