Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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mail@rae-heckert.de
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In den gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe, von einer Vielzahl von Arbeitgebern geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die von der VBL bei Ausscheiden eines Arbeitgebers verlangten sogenannten Gegenwertforderungen fanden am 16.11.2010 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die ersten Pilotverhandlungen statt.
Die Sach- und Rechtslage wurde in einer fast zweistündigen Verhandlung ausführlich erörtert.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab zu erkennen, dass es im Ergebnis wohl die rechtliche Würdigung des Landgerichts Mannheim teilt.
Das Landgericht Mannheim hatte in seinen Urteilen ausgeführt, dass die einschlägige Regelung in der Satzung der VBL (§ 23 VBLS) die beteiligten Arbeitgeber unangemessen benachteilige und deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Satzungsregelung der VBL sei unangemessen, da sie den Interessen der VBL einseitig den Vorzug gebe.
Den Ausführungen des Oberlandesgericht Karlsruhe konnte entnommen werden, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe wohl in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis gelangt.
Danach wäre mit einer Zurückweisung der von der VBL eingelegten Berufungen zu rechnen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Donnerstag, den 23.12.2010 anberaumt.
Wir werden die Entscheidung erfragen und hierüber schnellstmöglich informieren.