Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
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1.
Vor dem für das Versicherungsvertragsrechts zuständigen IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fand am 10.10.2012 in den Pilotverfahren die mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde in einer über zweistündigen Verhandlung ausführlich erörtert.
Der Bundesgerichtshof hat in den danach ergangenen Urteilen beide Revisionen der VBL zurückgewiesen. Die Urteile der Vorinstanzen sind damit rechtskräftig.
Die VBL blieb somit mit ihrer Klage auf Zahlung einer sogenannten Gegenwertforderung gegen einen ausgeschiedenen Arbeitgeber erfolglos. Andererseits hat das Gericht die Klage eines ausgeschiedenen Arbeitgebers auf Rückzahlung bereits auf den Gegenwert erbrachter Zahlungen rechtskräftig zugesprochen.
2.
In der Sache selbst konnte den Ausführungen des Berufungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung folgendes entnommen werden:
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die Satzungsregelung der VBL nach § 23 Abs. 2 VBLS der vollen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.
Zu den streitbefangenen Gegenwertbestimmungen der VBL liegt keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien vor. Eine wirksame tarifvertragliche Regelung wurde hierzu nicht getroffen.
Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 24. November 2011 ist nicht behilflich. Er stellt vielmehr hinsichtlich seiner rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, eine unzulässige echte Rückwirkung dar.
Die Satzungsregelungen der VBL sind wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam.
Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liege in der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts.
Weiterhin benachteilige die in § 23 Abs. 2 VBLS vorgesehene volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.
Ferner ist die Satzungsregelung nach § 23 Abs. 2 VBLS intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden.
2.
Der Bundesgerichtshof hat damit die von vielfacher Seite seit Jahren gerügten Einwendungen gegen die Satzungsregelungen der VBL zur sogenannten Gegenwertberechung bei Ausscheiden eines beteiligten Arbeitgebers als begründet gesehen.
Mit weitergehenden Einwendungen gegen die Satzungsregelungen der VBL – etwa zur fraglichen Berechtigung des von der VBL in ihrer Satzung aufgegebenen Risikozuschlages von 10 % - musste der Bundesgerichtshof sich wegen der bereits erkannten Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen aus den genannten Gründen nicht mehr beschäftigen.
Diese Einwendungen könnten indessen für die Folgezeit durchaus relevant bleiben.
3.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird der Zugang der Urteile in förmlicher/schriftlicher Ausfertigung abzuwarten sein.
Die ergangenen Revisionsurteile des Bundesgerichtshofs könnten im Folgenden die unternehmerischen und betriebswirtschaftlichen Perspektiven der bei der VBL versicherten Arbeitgeber erheblich erweitern und verbessern.
Insbesondere könnten sie für austrittswillige Unternehmen eine wirtschaftliche Austrittsperspektive eröffnen, um durch einen Wechsel des Trägers der Zusatzversorgung zur Vermeidung wachsender Sanierungsgeldzahlungen zu gelangen, womit auch eine verbesserte betriebswirtschaftliche Kalkulation ermöglicht würde.
Zudem könnten die ergangenen Urteile dazu führen, dass Unternehmen ihre unternehmerische Dispositionsfreiheit im Hinblick auf beabsichtigte Fusionen oder Outsourcing von Betriebsteilen wiedergewinnen könnten.
Soweit ausgeschiedene Unternehmen bereits Zahlungen auf die Gegenwertforderung der VBL erbracht haben, dürften die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine erhebliche Erfolgsaussicht zur Rückforderung die Zahlungen begründen.
Für ergänzende Informationen über den Verlauf der Verhandlung, weitere Ausführungen des Bundesgerichtshofs sowie weitere rechtliche Einwendungen gegen die Satzungsregelungen der VBL aus den Vorinstanzen stehen wir zur gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Valentin Heckert , Harriet Schäfer-Heckert,
Evelyn Wettstein, Wolfgang Andreas Klohe, Joachim Städter
durch: Rechtsanwalt Valentin Heckert
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