Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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mail@rae-heckert.de
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Die Kosten Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung sind grundsätzlich umlegbare Kostenpositionen. Das heißt der Mieter muss sie begleichen, wenn es eine dahingehende Vereinbarung im Mietvertrag gibt.
In der Betriebeskostenverordnung vom 25.11.2003 heißt es zu Nummer 9: „Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs“.
Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, besteht ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot der Mietkaution mit Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.
Die Kosten des Betriebs des Personen- und Lastenaufzugs, sind grundsätzlich umlegbare Kostenpositionen.
Wenn diese Position im Mietvertrag steht, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet die dahingehenden Kosten auch zu tragen.
Was bedeutet jedoch,die Tatsache, wenn der Mieter im Erdgeschoss wohnt und der Aufzug deshalb für ihn ohne jeden Nutzen ist?
Was gehört zu den Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs?
Immer wieder kommt es vor, dass in der Mietwohnung Schäden und Mängel auftreten.
Die Frage ist wer dafür zuständig ist.
Grundsätzlich ist der Vermieter für alle Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen verantwortlich.
Deshalb ist es notwendig und eine Verpflichtung des Mieters sofort nach Auftreten eines Mangels den Vermieter zu informieren.
Die Grillsaison ist wieder eröffnet und in den warmen Tagen zieht es die Menschen wieder ins Freie.
Grundsätzlich darf im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon gegrillt werden.
In den Sommermonaten, so entschied bereits das Landgericht München (Az. 15 S 22735/03) ist Grillen üblich.
Jedoch gilt der Grundsatz, dass Rücksicht genommen werden muss. Grundsätzlich ist zu empfehlen vorher die Nachbarn zu informieren, dass gegrillt wird.
Zusätzlich zur Miete wird in den meisten Fällen auch zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, dass Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind.
Grundsätzlich gilt: Die einzelnen Betriebskosten müssen konkret und eindeutig zwischen den Vertragspartner vereinbart sein.
Was sind Betriebskosten?