Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
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Dem Vermieter steht grundsätzlich auch während der Dauer des Mietverhältnisses das Recht zu die Wohnung zu betreten.
Der Vermieter kann aber nicht willkürlich ohne Grund eine Besichtigung der Wohnung durchführen.
Das heißt Routinekontrollen zwecks Untersuchung der Wohnung auf ihren Allgemeinzustand sind daher grundsätzlich unzulässig.
Das heißt, der Vermieter kann nicht einfach die Wohnung ohne Anhaltspunkt nach Mängeln untersuchen.
In der winterlichen Jahreszeit ist es wichtig zu wissen, wer zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet ist.
Grundsätzlich hat jeder Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht.
Die Gehwege und den Hof sowie Treppen innerhalb des Hausgrundstücks sowie die Parkplatzflächen sind von Schnee und Eis zu beseitigen. Dazu gehört auch die Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte.
Der Umfang der Wegereinigungspflicht richtet sich im Zweifel nach den Vorgaben der jeweiligen Gemeindesatzungen.
Der Vermieter hat dann Eigenbedarf und kann die Wohnung kündigen, wenn er die Räume für sich, oder für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt.
Was heißt das?
Nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 20.01.1988 setzt Eigenbedarf voraus, dass der Vermieter oder die Familien/Hausstandsangehörigen in die Wohnung des Mieters einziehen wollen und hierfür vernünftige billigenswerte Gründe sprechen.
Was heißt das wiederum?
In der Adventszeit ist es mit Freude zu beobachten, dass an den Fenstern überall Sterne und Lichterketten aufgehängt werden.
Grundsätzlich darf ein Mieter am Balkon Blumenkästen und Blumentöpfe aufstellen und anbringen.
Natürlich ist er verpflichtet diese sicher zu befestigen, sodass keine Gefahr besteht, dass die Pflanzen bei starkem Wind herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden könnten.
Das Jahr neigt sich dem Ende zu, für viele höchste Zeit für Veränderungen.
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen das Mietverhältnis als Mieter zu kündigen, so gibt es einiges zu beachten:
Die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter sind unterschiedlich.
Für Mieter gilt, dass bei einem unbefristeten Mietvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
Möchte ein Wohnungsbewerber eine Wohnung anmieten und kommt es zu Gesprächen mit dem Vermieter, so wird nicht selten Privates und auch Finanzielles zur Sprache gebracht.