
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
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1.Piloturteil des Bundesgerichtshofs
In dem von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren hat der Bundesgerichtshof die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder(VBL) für rentenferne Versicherte wie die vormalige Regelung durch Urteil vom 09.03.2016 ebenfalls für unwirksam erklärt.
Überprüfungsberechnung der Startgutschrift ist rechtswidrig.
OLG Karlsruhe und OLG München bestätigt seine Rechtsprechung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren weiteren Entscheidungen seine laufende Rechtsprechung bestätigt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) den rentenfernen Versicherten erteilten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift rechtswidrig sind.
Wir haben bereits darüber informiert, dass zur Rechtsmäßigkeit von Sanierungsgeldzahlungen an die VBL im zweiten Deckungsabschnitt (2008-2012) rechtliche Zweifel bestehen (zuletzt in unserem Beitrag vom 20.11.2015 http://www.gegenwertberechnung.de/node/68).
Hinsichtlich etwaige Forderungen auf Rückzahlung von Sanierungsgeldzahlungen, die in den Jahren 2011 und 2012 erfolgt sind, droht zum Jahresende Verjährungseintritt.
Der Bundesgerichtshof hat die KZVK (katholische Zusatzversorgungskasse Köln) durch rechtskräftiges Revisionsurteil zur Rückerstattung von Sanierungsgeld, welches die KZVK im Jahre 2008 von einer beteiligten Klinik erhalten hat, verurteilt.
Das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Köln hob der BGH auf.
Das Landgericht Dortmund hat eine kirchliche Zusatzversorgungskasse verurteilt, in den Jahren 2009 bis 2011 von einem beteiligten Arbeitgeber bereits erhaltene Sanierungsgelder in Höhe von über € 900.000,00 zurückzuzahlen.
Weiterhin hat es festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse für das Abrechnungsjahr 2011 und 2012 weiter in Rechnung gestellte Sanierungsgeld in Höhe von über € 685.000,00 zu zahlen.
Für an der VBL beteiligte Arbeitgeber im Abrechnungsverband West besteht im Hinblick auf die jüngste Entwicklung zur Sanierungsgeldproblematik dringlicher Handlungsbedarf vor dem Jahresende 2015.
Wir informieren hierzu wie folgt:
1. Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 12.November 2015