
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Die Zusatzversorgungskassen haben zwischenzeitlich weitgehend die neuen Regelungen der Tarifvertragsparteien vom 08.07.2017 zur Neuberechnung der den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften in ihren Satzungsregelungen umgesetzt.
Weiterhin haben die Zusatzversorgungskassen begonnen, den rentenfernen Versicherten die Neuberechnungen zur Startgutschrift zuzuleiten.
Wir sind der Rechtsauffassung, dass alle rentenfern Versicherten einen Anspruch auf Erteilung einer Neuberechnung der Startgutschrift zusteht.
Nachdem der Bundesgerichtshof am 09. März 2016 die bestehende Regelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten in der Zusatzversorgung verworfen hatte, hatten sich die Tarifparteien - wie bereits mitgeteilt- nach über einem Jahr am 8. Juni 2017 auf ein Eckpunktepapier zur Neuberechnung der Startgutschriften geeinigt.
1.Genehmigung des Eckpunktepapiers der Tarifvertragsparteien
1. Teilweise Erhöhung des Anteilssatzes
Die Tarifparteien haben mitgeteilt, dass sie sich am 08.06.2017 auf eine Neuberechnung der Startgutschriften für die Zusatzversorgung geeinigt hätten.
Im Kern sehe die vereinbarte Neufassung vor, bei Anwendung der Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG den bisher vorgesehenen Anteilssatz/Altersfaktor teilweise von 2,25 % auf 2,5 % pro Jahr zu erhöhen.
1.Rechtliche Vorgaben
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016 sind die Tarifvertragsparteien erneut aufgefordert, eine verfassungskonforme Regelung der Transfervorschriften/Startgutschriften herbeizuführen.
Eine Schwerbehinderteneigenschaft muss dem Arbeitgeber gegenüber nicht nachgewiesen werden, wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist.
So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 12.1.2017, 5 Sa 361/16.
Ein Unternehmer wollte seinen Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen stilllegen. Er erstattete eine Massenkündigungsanzeige und kündigte allen Arbeitnehmern.