
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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1.Rechtliche Vorgaben
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016 sind die Tarifvertragsparteien erneut aufgefordert, eine verfassungskonforme Regelung der Transfervorschriften/Startgutschriften herbeizuführen.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat in den Ausgaben vom Sa/So 23./24.07.2016 über das im März ergangene neue Urteil des Bundesgerichtshofs zur betrieblichen Zusatzversorgung berichtet.
Der Bundesgerichtshof hat bekanntlich im Piloturteil vom 09.03.2016 beanstandet, dass die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt wird.
1. Reichweite des Piloturteils
Wie bereits mitgeteilt hat der Bundesgerichtshof in den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte wie die vormalige Regelung durch Urteil vom 09.03.2016 ebenfalls für unwirksam erklärt.
1.Piloturteil des Bundesgerichtshofs
In dem von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren hat der Bundesgerichtshof die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder(VBL) für rentenferne Versicherte wie die vormalige Regelung durch Urteil vom 09.03.2016 ebenfalls für unwirksam erklärt.
Überprüfungsberechnung der Startgutschrift ist rechtswidrig.
OLG Karlsruhe und OLG München bestätigt seine Rechtsprechung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren weiteren Entscheidungen seine laufende Rechtsprechung bestätigt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) den rentenfernen Versicherten erteilten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift rechtswidrig sind.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren in mehreren am 18.12.2014 ergangenen Urteile die von der Überprüfungsbescheide der VBL zur Startgutschrift für rechtswidrig erkannt.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die von den Zusatzversorgungskassen vorgenommenen Vergleichsberechnungen die Vorgaben des Bundesgerichtshofs auf Herstellung einer verfassungskonformen Regelung nicht erfüllen.