
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Erbprinzenstraße 31
76133 Karlsruhe
0721 91367-0 Telefon
0721 91367-10 Fax
mail@rae-heckert.de
(Gericht überprüft Praxis der Zusatzversorgungskassen)
Wir haben im Beitrag vom 08.08.2011 mitgeteilt, dass wir Pilotverfahren zur Umsetzung der Tarifeinigung vorbereiten.
Wir sind der Auffassung, dass die Zusatzversorgungskassen zu einer zeitnahen Umsetzung der Neuregelung verpflichtet sind.
Prozesserfolg für Versicherte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Am 4. November 2011 hat das Amtsgericht Karlsruhe den mit unserem Blogbeitrag vom 1. August 2011 angekündigten Klagen auf Anerkennung von Mutterschutzzeiten stattgegeben.
Sobald uns die ergangenen Urteile mit Entscheidungsgründen vorliegen, werden wir diese auswerten und weiter berichten.
Das Bundesverfassungsgericht hat, wie bereits mitgeteilt, in dem am 28. April 2011 ergangenen Beschluss festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe verfassungswidrig ist.
1.
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten sich bekanntlich am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 auf einen Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 03.01.2002 vereinbart.
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
wir dürfen Sie darüber unterrichten, dass die Tarifparteien - nicht zuletzt unter dem Druck der eingereichten Beschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg -sich im Dezember zu Verhandlungen zur Neuregelung der sog. rentenfernen Startgutschriften getroffen haben.
Erste Modelle zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 wurden entworfen haben. Die Vorstellungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite liegen hierbei weit auseinander.
Wir haben wie angekündigt im Oktober in fünf Fällen umfänglich begründete Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht.
In den fraglichen Fällen sind durch die VBL massive Kürzungen der Rentenanwartschaften der Versicherten bis zu 80 % ( !) erfolgt.