Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Die Urlaubszeit beginnt und die Frage vieler Mieter ist, muss ich dem Vermieter, bevor ich in Urlaub fahre, für die Zeit der Abwesenheit einen Schlüssel überlassen?
Die Antwortet lautet Nein!
Der Mieter muss dem Vermieter keine Schlüssel übergeben.
Der Vermieter hat überhaupt keinen Anspruch einen Schlüssel für die Wohnung zu haben.
Umso mehr darf auch der Vermieter die Wohnung nicht in Abwesenheit des Mieters betreten.
Das schöne Wetter in den letzten Wochen hat es gezeigt: Überall in den Gärten wird Unkraut gejätet, Sträucher zurückgeschnitten und Gemüse und Blumen gepflanzt.
Grundsätzlich ist es so, dass nur dann eine Gartennutzung dem Mieter erlaubt ist, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Dies ist in Mehrfamilienhäusern so.
Bei einem Einfamilienhaus kann man davon ausgehen, dass der Garten grundsätzlich mitvermietet ist, es sei denn hier ist etwas anderes im Mietvertrag vereinbart und geregelt.
Der Frühling kommt und die Menschen nutzen diese Zeit um sich ausgiebig auch im Freien zu bewegen. Die Fenster sind geöffnet und die Kinder spielen nunmehr sehr gerne im Garten, im Hof oder auf der Straße.
Nicht selten passiert es, dass Kinderlärm für andere Mieter und Nachbarn störend empfunden wird.
Grundsätzlich gilt, dass in Mehrfamilienhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt.
Kinder jedoch haben einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang. Dieser ist nicht selten mit Geräuschen verbunden.
Jetzt wird es Zeit zum Entrümpeln.
Über den Winter hat sich einiges angesammelt.
Nicht selten kommt es zu Streiterein, weil die Mieter Gegenstände im Treppenhaus abstellen, weil es für sie praktisch ist.
Hier muss jedoch von einem nur sehr eingeschränkten Nutzungsrecht ausgegangen werden.
Das Treppenhaus gehört zu den Gemeinschaftsräumen im Haus.
Alle Mieter müssen die Möglichkeit der ungehinderten Nutzung haben.
Noch ist der Winter nicht vorbei.
Draußen ist es kalt und drinnen manchmal auch.
Was für Rechte Sie als Mieter haben will ich heute ein wenig beleuchten.
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, falls nicht eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April des Jahres zu heizen.
Das nennt man die Heizperiode.
Was ist aber, wenn außerhalb dieser Zeit ein Kälteeinbruch ist?