Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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In den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren vor dem Versicherungssenat des Oberlandesgericht Karlsruhe gegen die von der Zusatzversorgungskasse/VBL erteilten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift fanden am 25. und 27.11.2014 erste Verhandlungen statt.
Verhandelt wurden über vierzig Rechtsstreitigkeiten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren befunden. Danach sind Rückforderungen für Verträge, die vor 2011 geschlossen wurden, nicht verjährt.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat Ende August 2014 in mehreren von der VBL – Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe – angestrengten Gegenwertklagen die Berufungen der VBL zurückgewiesen.
Das OLG Karlsruhe hat damit die vorinstanzlichen Klageabweisungen der von der VBL gegen ausgeschiedene Arbeitgeber erhobenen Forderungen auf Zahlung von Gegenwert bestätigt.
In einem von unserer Rechtsanwaltssozietät führten Rechtsstreit vor der Kartellkammer des Landgerichts Mannheim hat das Gericht in einem im September 2014 ergangenen Gerichtsbeschluss der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe auferlegt, dem Gericht das in ihren Händen befindliche versicherungsmathematische Gutachten der BodeHewitt AG & Co.KG vom Oktober 2007 vorzulegen.
Die Kartellkammer des Landgerichts Mannheim ist damit dem Vortrag der VBL, welche die Vorlage des fraglichen Gutachtens für entbehrlich hielt, nicht gefolgt.
Üblicherweise werden Hecken, Bäume und sonstige Gehölze sowie Stauden im Herbst oder Frühjahr geschnitten. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen.
§ 12 des Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetzes regelt, dass bei Hecken bis 1,80 Meter Höhe ein Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss. Bei höheren Hecken muss ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand eingehalten werden. Wenn also die Hecke 2,20 Meter hoch ist, dann muss zu dem Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze ein weiterer Abstand von 40 cm zuaddiert werden, also 90 cm.
Es gehört grundsätzlich für einen Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch auch seine nächsten Angehörigen mit in die Wohnung aufzunehmen.
Das ist ein Unterschied zu dem Recht Besuch zu empfangen.
Selbstverständlich ist der Mieter uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Es darf den Vermieter auch nicht interessieren, wie lange der Besuch andauert. Es ist auch vollkommen unerheblich, ob dieser Besuch über Nacht bleibt.
Etwas anderes ist es, wenn auf Dauer eine Person in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird.