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Nach der heutigen Pressemitteilung hat das Bundesarbeitsgericht in einer von allen betroffenen Leiharbeitnehmern mit Spannung erwarteten Entscheidung festgestellt:
Wie bereits im Blog (http://www.blog.rae-heckert.de/Arbeitsrecht) berichtet, ist die CGZP nicht tariffähig und die durch die "christliche Gewerkschaft" geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Die Tarifverträge enthalten äußerst geringe Entgeltregelungen und wurden von der Zeitarbeitsbranche in vielen Branchen und Arbeitsbereichen eingesetzt (vom Produktionshelfer bis zum Ingenieur).
Die Regelverjährung für Lohnansprüche, die im Jahr 2007 entstanden sind tritt mit Ende 2010 ein.
Dies betrifft auch die Ansprüche auf Equal Pay. Arbeitnehmer, die im Jahr 2007 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig waren, können ihre Ansprüche auf gleiche Bezahlung mit der Stammbelegschaft für das Jahr 2007 nur noch bis zum Ende des Jahres 2010 erfolgreich geltend machen.
Das Bundesarbeitsgericht hat am heutigen 14.12.2010 entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.
Tragende Begründung der Entscheidung ist u.a., dass die CGZP für Tarifverträge ihre Zuständigkeit über den Organisationsbereich ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus beansprucht.
Nach unserer Einschätzung sind damit sämtliche durch die CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam.
Das Arbeitsgericht Berlin, bestätigt durch das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.12.2009, Az: 23 TaBV 1016/09), hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.
Nach diesen Entscheidungen sind die Tarifverträge der CGZP, die insbesondere in Punkto Lohn und in Bezug auf die Erleichtung des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge Arbeitnehmer unangemessen belasten rechtswidrig.