
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Kündigungsberechtigt ist der Arbeitgeber, doch die Tücken stecken im Detail. Bei juristischen Personen wie z.B. bei der Aktiengesellschaft oder der GmbH stellt sich häufig die Frage, wer denn eigentlich der Arbeitgeber ist, bzw. für ihn auftreten darf.
Mit Urteil vom 17.02.2012 hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart in einem von uns betriebenen Verfahren die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigungsmöglichkeit von Leiharbeitnehmern durch Verleiher bestätigt und die Kündigung eines Leiharbeitnehmers für rechtswidrig erkannt.
Entgegen dem vielerseits vorherrschenden Glauben, dass bei Wegfall der Einsatzstelle einfach betriebsbedingt gekündigt werden könne, sind an eine derartige Kündigung eines Verleihunternehmens regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen.
Eine fristlose Kündigung ist das letzte Mittel, zu dem ein Arbeitgeber greifen darf, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Dementsprechend hoch sind die rechtlichen Hürden, die an die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung zu stellen sind. Voraussetzung für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist stets ein grob vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Vorrangig ist es, ordentlich (unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist) zu kündigen.
Wir haben im Beitrag vom 09.11.2011 mitgeteilt, dass wir gerichtliche Pilotklagen auf Erstellung einer Neuberechnung der Rentenansprüche in Umsetzung der Einigung der Tarifparteien vom 30.05.2011 erhoben haben.
Das Gericht hat nunmehr auf Ende Januar 2012 die ersten Verhandlungstermine in diesen Pilotverfahren anberaumt.
Wir werden über das Ergebnis der Verhandlungen und den weiteren Verlauf der Pilotverfahren berichten.
Wir haben im Blogbeitrag vom 08.11.2011 mitgeteilt, dass das Amtsgericht Karlsruhe in mehreren Urteilen die von unserer Rechtsanwaltssozietät gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geführten Klagen auf Anerkennung von Mutterschutzzeiten stattgegeben hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich in seinem Beschluss vom 28.04.2011 festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfassungswidrig ist.
(Gericht überprüft Praxis der Zusatzversorgungskassen)
Wir haben im Beitrag vom 08.08.2011 mitgeteilt, dass wir Pilotverfahren zur Umsetzung der Tarifeinigung vorbereiten.
Wir sind der Auffassung, dass die Zusatzversorgungskassen zu einer zeitnahen Umsetzung der Neuregelung verpflichtet sind.