
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Wer private Bild- und Tonträger während der Arbeitszeit auf dienstliche „DVD“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wie in unserem Beitrag vom 05.04.2016 berichtet (zur Erinnerung: http://rae-heckert.de/node/241), können Sonderzahlungen (hier: Weihnachts- und Urlaubsgeld) auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingelegt. Bedauerlicherweise ohne Erfolg.
Ob Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können, ist eine Frage des Einzelfalls. Das gilt auch für die Frage, was als Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge heranzuziehen ist.
Missachtet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt die Vorfahrt und gefährdet so den Straßenverkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), kann dies grundsätzlich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung sein.
Der Mindestlohn gilt nicht für behinderte Menschen, die im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig sind. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinn des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.07.2015 Az. 2 Sa 140/14) hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Löhne im Sinne von § 273 BGB geltend machen kann, wenn er als Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit (lediglich) darauf hinweist, ihm fehle das Geld, um seinen PKW, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, zu betanken.