Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Nach in Kraft treten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip abgeschafft.
Nach altem Recht war der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit leistungsfrei.
Nunmehr ist nach § 81 VVG zu quoteln und die Ansprüche des Versicherungsnehmers entsprechend zu kürzen.
Hier kann sich allerdings auch eine Kürzung bis auf Null ergeben, so z.B. bei der Verursachung eines Unfalles im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit im Rahmen der Vollkaskoversicherung.
Der Vermieter hat dann Eigenbedarf und kann die Wohnung kündigen, wenn er die Räume für sich, oder für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt.
Was heißt das?
Nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 20.01.1988 setzt Eigenbedarf voraus, dass der Vermieter oder die Familien/Hausstandsangehörigen in die Wohnung des Mieters einziehen wollen und hierfür vernünftige billigenswerte Gründe sprechen.
Was heißt das wiederum?
Wir haben im Beitrag vom 09.11.2011 mitgeteilt, dass wir gerichtliche Pilotklagen auf Erstellung einer Neuberechnung der Rentenansprüche in Umsetzung der Einigung der Tarifparteien vom 30.05.2011 erhoben haben.
Das Gericht hat nunmehr auf Ende Januar 2012 die ersten Verhandlungstermine in diesen Pilotverfahren anberaumt.
Wir werden über das Ergebnis der Verhandlungen und den weiteren Verlauf der Pilotverfahren berichten.
Wir haben im Blogbeitrag vom 08.11.2011 mitgeteilt, dass das Amtsgericht Karlsruhe in mehreren Urteilen die von unserer Rechtsanwaltssozietät gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geführten Klagen auf Anerkennung von Mutterschutzzeiten stattgegeben hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich in seinem Beschluss vom 28.04.2011 festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfassungswidrig ist.
In der Adventszeit ist es mit Freude zu beobachten, dass an den Fenstern überall Sterne und Lichterketten aufgehängt werden.
Grundsätzlich darf ein Mieter am Balkon Blumenkästen und Blumentöpfe aufstellen und anbringen.
Natürlich ist er verpflichtet diese sicher zu befestigen, sodass keine Gefahr besteht, dass die Pflanzen bei starkem Wind herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden könnten.
Das Jahr neigt sich dem Ende zu, für viele höchste Zeit für Veränderungen.
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen das Mietverhältnis als Mieter zu kündigen, so gibt es einiges zu beachten:
Die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter sind unterschiedlich.
Für Mieter gilt, dass bei einem unbefristeten Mietvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.