Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Von den gravierenden strafrechtlichen Folgen einer Unfallflucht einmal ganz abgesehen, gefährdet ein Versicherter durch eine Unfallflucht auch noch seinen Schutz aus einer bestehenden Vollkaskoversicherung.
Wie jüngst das Amtsgericht Uelzen entschieden hat, ist eine Verkehrsunfallflucht als eine arglistig begangene Obliegenheitsverletzung einzustufen (Amtsgericht Uelzen, Az. 13 C 5381/11).
Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.
Selbstständige, die unterhaltsberechtige Personen finanziell unterstützen, dürfen pro Jahr bis zu 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser Höchstbetrag mindert sich, wenn die Einkünfte des Selbstständigen zu niedrig sind (Opfergrenze).
Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten.
In den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren zur Neuberechnung der Betriebsrente in Umsetzung der Tarifvereinbarung vom 30.05.2011 hat das Landgericht Karlsruhe nunmehr Verhandlungstermin anberaumt auf den 12.10.2012.
Wir sind unverändert der Auffassung, dass die VBL verpflichtet ist, die Vereinbarungen der Tarifparteien - insbesondere bei Betriebsrentenbeziehern - zeitnah umzusetzen und ihren Versicherten die Neuberechnung der Betriebsrente (Kontrollberechnung, Abgleich nach § 2 BetrVG) zuzuleiten.
Für Aufsehen hat unlängst ein Urteil des LG Stuttgart vom 17.02.2012 gesorgt, mit welchem die Unwirksamkeit des Risikoausschlusses von Schäden aufgrund eines Betriebsvorgangs in der KFZ-Kaskoversicherung festgestellt wurde.
Für einen kaskoversicherten Schaden ist grundsätzlich ein Unfall erforderlich, was bedeutet, dass die Ursache eines versicherten Schadens von außen her gekommen sein muss und nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruhen dürfe.