Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
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Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären. Besteht etwa bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu informieren.
In den letzten Tagen sind nunmehr auch von der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe) erste „Überprüfungsberechnungen“ zur Startgutschrift an einzelne Versicherte zugegangen.
Wie berichtet hat die VBL erklären lassen, dass sämtliche „Überprüfungsberechungen“ den Versicherten bis spätestens Ende November zugehen.
In der Sache hat sich indessen bestätigt, dass die „Überprüfungsberechnungen“ die Rechtsmängel der Startgutschriften nicht beseitigen.
In den Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe wurde erreicht,
dass die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) unter dem Druck der erhobenen Klagen über ihren Prozessbevollmächtigten in der Gerichtsverhandlung vom 12.10.2012 erklärt hat, die Überprüfungsberechnungen der zum 31.12.2001 erteilten Startgutschriften den rentenfern Versicherten beginnend ab 15.10.2011 bis längstens 30.11.2011 zuzusenden.
Der Rechtsstreit wird sich somit in der Hauptsache bis Ende November erledigen. Das Gericht wird dann lediglich noch über die Kosten zu entscheiden haben.
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Vor dem für das Versicherungsvertragsrechts zuständigen IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fand am 10.10.2012 in den Pilotverfahren die mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde in einer über zweistündigen Verhandlung ausführlich erörtert.
Der Bundesgerichtshof hat in den danach ergangenen Urteilen beide Revisionen der VBL zurückgewiesen. Die Urteile der Vorinstanzen sind damit rechtskräftig.
In Sachverständigengutachten wird als Wiederbeschaffungszeitraum regelmäßig eine Frist von 10 bis 15 Tagen angegeben. Was aber und wie lange ist eigentlich der Wiederbeschaffungszeitraum?
Zunächst einmal: Nicht zum Wiederbeschaffungszeitraum gehört die Wartezeit bis zum Eingang des Schadengutachtens und die Zeit der Überlegung auf der Grundlage des Gutachtens, ob repariert oder Ersatz beschafft werden soll.
Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, besteht ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot der Mietkaution mit Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.